Die schweizerische Anlagestiftung ist eine besondere Kategorie und typisierte Form einer gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die bis anhin nicht selbständig gesetzlich geregelt war. Mit der erstmaligen Kodifikation der schweizerischen Anlagestiftung sind die Anlegerrechte neu positivrechtlich gesichert.
Am 1. Juli 2012 wird der revidierte Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft treten. Gestützt auf das UWG handelt zukünftig unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die treuwidrig zum Nachteil von Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.
Die Schweiz und Grossbritannien haben am 6. Oktober 2011 ein Steuerabkommen betreffend die Regularisierung von Altvermögen und die Einführung einer Abgeltungsteuer auf künftige Erträge unterzeichnet. Dieses Steuerabkommen wurde, wie das analoge Abkommen mit Deutschland, von der EU stark kritisiert und infolgedessen am 20. März 2012 angepasst.
Im Rahmen der KAG-Teilrevision sollen die Vorschriften bezüglich Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an die neuen internationalen Standards angepasst werden. Der Gesetzgeber sollte die Gelegenheit nutzen und einige Gesetzesanpassungen vornehmen, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz stärken.
Die überarbeiteten Standards der Financial Action Task Force (FATF) definieren neu Steuerdelikte („tax crimes“) als Vortaten für Geldwäscherei. Die gut etablierte Maschinerie zur Bekämpfung der Geldwäscherei und des internationalen Terrorismus droht damit für fiskalische Interessen fremder Staaten missbraucht zu werden.