Die Schlagzeilen rund um Meldungen über illegale Handlungen in Unternehmen (sog. Whistleblowing) haben sich in letzter Zeit vermehrt. Whistleblower bewegen sich jedoch in einem rechtsunsicheren Raum. Es lohnt sich deshalb, einen Blick auf die geltende Rechtslage und auf zwei pendente Gesetzesrevisionsprojekte zu werfen, die den Schutz des Whistleblowing zum Inhalt haben.
Was ist Whistleblowing?
Als Whistleblower gilt, wer nach aussen einen unternehmensinternen Missstand meldet. Dabei kann es sich um eine illegale Handlung handeln. Denkbar ist aber auch die Meldung eines Vorfalls, der anderweitig nicht den unternehmensinternen Vorgaben entspricht oder ethisch nicht vertretbar erscheint.
Ist ein Whistleblower in der Schweiz rechtlich geschützt?
Einen spezifischen gesetzlichen Schutz von Whistleblowing kennt das geltende Schweizer Recht nicht. Ein Whistleblower verletzt unter Umständen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht und muss folglich mit seiner Entlassung rechnen oder setzt sich gar dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aus.
Umstrittene Verschärfung des Kündigungsschutzes für Whistleblower
Bereits 2008 sorgte ein Gesetzesrevisionsprojekt für Kontroversen. Dieses sah vor, dass die Entlassung eines Arbeitnehmers missbräuchlich sein soll, wenn dieser gutgläubig Missstände meldet. Später wurde mit einem weiteren Revisionsprojekt nachgedoppelt: Die Strafzahlung für eine solche missbräuchliche Kündigung soll gegenüber der geltenden Rechtslage verdoppelt werden können. Derzeit ist der Ausgang beider Gesetzgebungsprojekte ungewiss. Der Entscheid des Bundesrats, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Whistleblowing inskünftig gesetzlichen Schutz erfahren soll, wird in Kürze erwartet.
Implementierung von Meldesystemen – mit Vorbehalten empfehlenswert
Unabhängig vom Ausgang der Revisionsprojekte halte ich die Implementierung von internen oder externen Meldestellen bzw. –systemen für Missstände empfehlenswert. Dem Sarbanes Oxley Act unterstellte Unternehmungen sind zur Errichtung eines solchen Systems verpflichtet (Compliance Vorschrift). Meines Erachtens stärkt eine solche Anlaufstelle das Vertrauen in den Arbeitgeber und verringert das Risiko einer Meldung gegenüber der Öffentlichkeit und des damit verbundenen Reputationsschadens. Als Kehrseite der Medaille kann jedoch – insbesondere bei anonymisierter Betätigung des Meldesystems – ein Missbrauch zu ungerechtfertigten herabwürdigenden Meldungen nicht ausgeschlossen werden.
Weitere Informationen zu den Gesetzesrevisionsprojekten sowie praktische Ratschläge zur Ausgestaltung der Meldesysteme finden Sie in unserem Beitrag „Whistleblowing – Zwei Gesetzgebungsprojekte zur Verschärfung des Kündigungsschutzes im Schweizerischen Arbeitsrecht“.







