Switzerland

Kapitaleinlageprinzip

Steuerfreie Dividenden jetzt sichern!

Per 1.1.2011 ist das sog. Kapitaleinlageprinzip in Kraft getreten. Dieses erlaubt die steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven, welche seit dem 1.1.1997 getätigt wurden. Dies bringt sowohl für die Gesellschaften als auch für deren Aktionäre gewichtige Vorteile. Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, sind jedoch formelle Kriterien zu beachten.

Steuervorteil
Aktionäre (natürliche Personen) mit Wohnsitz in der Schweiz profitieren von der Freistellung der ausbezahlten Kapitaleinlagereserven von der Einkommenssteuer.

Für Aktionäre mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz sind die Ausschüttungen verrechnungssteuerfrei. Dies bietet insbesondere für Aktionäre aus Ländern Vorteile, mit welchen die Schweiz noch kein Doppelbesteuerungsabkommen mit gänzlicher Freistellung der Dividendenausschüttungen von der Verrechnungssteuer abgeschlossen hat.

Aktueller Handlungsbedarf
Um die steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen zu erhalten, müssen zwei wesentliche Kriterien beachtet werden:

1. Termingerechte Deklaration
Sämtliche seit 1997 getätigte Kapitaleinlagereserven müssen per Ende Geschäftsjahr 2011 bei der ESTV deklariert werden. Die Deklaration hat innert 30 Tagen nach Abnahme der Jahresrechnung durch die Generalversammlung zu erfolgen. Wenn bereits eine Deklaration bei der ESTV per Ende des letzten Geschäftsjahres erfolgte, ist insbesondere ein Augenmerk auf neu begründete Kapitaleinlagereserven im Geschäftsjahr 2011 zu legen, welche entsprechend nachgemeldet werden müssen.

2. Gesonderte Verbuchung
Zum anderen müssen die Kapitaleinlagereserven als solche verbucht und im statutarischen Abschluss per 31.12.2011 in einem gesonderten Konto innerhalb der gesetzlichen Reserven ausgewiesen werden. Auch wenn noch keine Bestätigung der ESTV über den Bestand der Kapitaleinlagereserven vorliegt, sind sämtliche Kapitaleinlagereserven gesondert auszuweisen. Bei Unsicherheit über den Bestand der Kapitaleinlagereserven ist allenfalls im Anhang zur Jahresrechnung auf diesen Umstand hinzuweisen. Umbuchungen zwischen freien und gesetzlichen Reserven sollten an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2011 noch möglich sein, sofern diese Umbuchung in einem separaten Traktandum zeitlich vor der Abnahme der Jahresrechnung genehmigt wird.

 

Mehr zum Thema Kapitaleinlageprinzip

  • Facebook
  • Twitter
  • LinkedIn
  • email
  • RSS
  • Google Bookmarks

Leave a Reply




Your email address will not be published.